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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 217/25p

Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.

Soll Ihr Pflichtteil gemindert werden, weil zum Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden habe, müssen das jene beweisen, die den Pflichtteil schulden. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für einen Beschenkten.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Eine Kürzung des Pflichtteils wegen fehlender Nähe scheidet schon dann aus, wenn der Elternteil über das bloße Zahlen von Unterhalt hinaus erkennbar Anteil an der Entwicklung und am Wohlergehen des Kindes genommen hat. Eine besonders enge Beziehung über längere Zeit ist dafür nicht nötig.

Ob ein familiäres Naheverhältnis bestand, richtet sich nach den konkreten Lebensumständen der Beteiligten. Wichtig sind etwa Alter, Gesundheit und Beruf und damit die tatsächlichen Möglichkeiten, Kontakt zu halten. Auch die räumliche Entfernung und das familiäre Umfeld beider Seiten fallen ins Gewicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 774 ABGB § 776 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.536 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

2Ob217/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagten Parteien 1. M *, und 2. C*, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen jeweils 432.931,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 111/25m-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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