OGH 5 Ob 55/17z
Worum es ging: Kann ich das Anhalten des Verfahrens noch beim Höchstgericht beantragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.
Zur Rechtsnatur des Reiseschecks.
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Ein Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch, wenn sich einzelne Aussprüche in seinem Spruch gegenseitig logisch ausschließen. Maßgeblich ist damit der Spruch der Entscheidung.
Nein. Ungültig ist eine Entscheidung nur, wenn sich einzelne Aussprüche im Spruch selbst logisch ausschließen. Widersprüche in der Begründung reichen dafür nicht.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Wem eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden und insgesamt mehr als zwei Wohnungen gehört, der ist nicht begünstigt, auch wenn eines dieser Gebäude für sich ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist. Er wird so behandelt wie der Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen.
Für die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz kommt es nicht darauf an, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen hat. Entscheidend ist, dass es neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren Räume gibt, die vermietet werden könnten.
Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Dabei ist nach der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Problemlage zu unterscheiden.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 23.03.2016, 9 Msch 5/13t
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.12.2016, 39 R 147/16f-76
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 66 MRG § 1 MRG § 15 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 190 ZPO § 273 ZPO § 477 ZPO § 71
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.784 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob55/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. F* S*, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. J* K*, 2. Dr. S* P*, beide vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, wegen §§ 15 Abs 4, 16 Abs 5 iVm § 37 Abs 1 Z 8, 8a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 39 R 147/16f-76, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. März 2016, GZ 9 Msch 5/13t, 9 Msch 6/13i-65, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
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