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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 242/15d

Worum es ging: Muss ich sofort aufhören oder habe ich vierzehn Tage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Eine Preisänderungsklausel muss schon im Vertrag klar umschreiben, wovon eine Änderung abhängt. Allgemeine Formulierungen wie geänderte Abgaben oder gesetzlich bedingte Änderungen genügen nicht. Unzulässig ist eine solche Klausel auch deshalb, weil der Unternehmer dann sogar bei eigener Verzögerung erhöhen dürfte.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Nein. Wird einem Unternehmen die Verwendung einer bestimmten Klausel untersagt, muss dieses Verbot keinen Zusatz für besondere Einzelfälle enthalten. Erlaubte Vereinbarungen, die vom Verbot abweichen, sind ohnehin nicht erfasst. Sie können sich in Ihrem eigenen Verfahren weiterhin auf Ihre besonderen Umstände berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502

Entscheidungstext

77 Absätze, 21.910 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Geschäftszahl

6Ob242/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20 22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Bank AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 34.900 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2015, GZ 5 R 92/15h-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. März 2015, GZ 57 Cg 29/14m-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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