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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 53/17k

Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.

Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

Das kommt darauf an, was das Gericht wollte. Wollte es über den Punkt mitentscheiden und ist er nur herausgefallen, wird das Urteil berichtigt. Wollte es nicht mitentscheiden, brauchen Sie einen Antrag auf Ergänzung. Die Absicht muss deutlich erkennbar geworden sein.

Sie können vor Gericht feststellen lassen, dass Sie zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sind. Sie können aber nicht verlangen, dass Ihnen der Arbeitgeber eine von Ihnen selbst genau beschriebene Stelle zuweist, weil er Sie innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags nach seinem Belieben einsetzen darf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 101 ArbVG § 115 ZPO § 419 ZPO § 423 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 13.482 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA53/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a D***** B*****, vertreten durch Rainer Ruetz Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2017, GZ 15 Ra 15/17v-21, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2016, GZ 44 Cga 102/15h-17, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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