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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 253/23d

Worum es ging: Darf das Berufungsgericht die Aussagen anders bewerten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Berufungsgericht darf von den Feststellungen der ersten Instanz nur abweichen, wenn es die dafür maßgeblichen Beweise selbst wiederholt oder unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll verliest. Hält es sich nicht daran, ist das eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Schädigt ein Organ einer Gesellschaft jemanden durch eine schwere vorsätzliche Straftat, verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft erst nach dreißig Jahren. Für Taten aus der Zeit vor dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gilt das jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tat im Vermögen der Gesellschaft eingetreten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1489 ZPO § 393a ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.106 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

2Ob253/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* und 2. A*, beide vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.098 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2023, GZ 36 R 264/22y-51, mit dem Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. August 2022, GZ 8 C 697/20v-42, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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