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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.07.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 110/21v

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.

Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

23 Absätze, 6.469 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Geschäftszahl

5Ob110/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Gerald Gmoser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. F*****, 2. F*****, 3. H*****, 4. A*****, 5. Ing. F*****, 6. Dipl.-Ing. R*****, 7. D*****, 8. Mag. C*****, 9. Dr. K*****, 10. P*****, 11. Mag. M*****, 12. G*****, 13. Mag. G*****, 14. Dipl.-Ing. Dr. T*****, 15. Dr. W*****, 16. M*****, 17. G*****, 18. Dipl.-Ing. F*****, 19. Dipl.-Ing. F*****, 20. Dr. I*****, 21. S*****, 22. Dr. E*****, 23. Mag. E*****, 24. P*****, 25. Dipl.-Ing. M*****, 26. Mag. J*****, 27. P*****, 28. Mag. Dr. W*****, 29. A*****, 30. Dr. F*****, 31. C*****, 32. M*****, 33. M*****, 34. K*****, 35. H*****, 36. H*****, 37. H*****, 38. M*****, die 1.–7., 9., 11.–14., 17.–21., 24., 26.–31. und 33.–38. Antragsgegner vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.–7., 9., 11.–14., 17., 18., 21., 24., 26.–31. und 33.–38. Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. März 2021, GZ 5 R 198/20d-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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