OGH 5 Ob 179/24w
Worum es ging: Darf ich zu einem Rekurs des Gegners etwas sagen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 21.02.2024, 3 Msch 9/22b-30
- Landesgericht Feldkirch, 23.05.2024, 10 R 70/24d-38
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 40a MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 519
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.632 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob179/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die Antragsgegner 1. A*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, sowie 2. bis 98. sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 16 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2024, GZ 10 R 70/24d-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. Februar 2024, GZ 3 Msch 9/22b-30, aus Anlass des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag aufgetragen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Rekursgericht zurückgestellt.
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