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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 78/25v

Worum es ging: Verlängert sich meine Frist durch Verhandlungen über einen Vergleich?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.

Bei einer Ausschlussfrist verlieren Sie Ihr Recht, sobald die Frist abgelaufen ist. Das gilt auch dann, wenn Sie die Geltendmachung ohne eigenes Verschulden unterlassen haben.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Für Rechtsmittel in Mietrechtssachen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im gewöhnlichen Zivilverfahren. Neues Vorbringen und neue Beweise können Sie im Rekurs daher nicht mehr nachreichen.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Eine unwirksame Vereinbarung über die Höhe der Miete müssen Sie binnen drei Jahren bei Gericht oder bei der Gemeinde geltend machen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Vereinbarung als geheilt und der zu hohe Mietzins bleibt aufrecht.

Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.

Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.

In einem Verfahren über die zulässige Miethöhe prüft das Gericht zunächst als Vorfrage, ob überhaupt eine Wertsicherung vereinbart wurde. Entschieden wird dann für den jeweiligen Zinstermin, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Regeln über die Mietzinsbildung entspricht. Wenden Sie hingegen ein, die Vertragsbestimmung selbst sei nichtig, ist dafür dieser Weg nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 AußStrG § 62 AußStrG § 71 KSchG § 6 MRG § 15a MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.049 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

5Ob78/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsachen des Antragstellers E*, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 2025, GZ 39 R 244/24g-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Oktober 2024, GZ 61 MSch 3/24f-9, abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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