Prüft der Oberste Gerichtshof jede Frage zum Anerkenntnis?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Rechtsmittelwerber
Ob eine Erklärung als Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es handelt sich deshalb um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof aufgreifen muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Zahlungszusage kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis begründen.OGH 6 Ob 163/24z, 06.11.2024
- Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis bildet, das für die Unterbrechung, also den Neubeginn der Verjährungsfrist genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 93/20p, 24.06.2020
- Ebenso ob ein bloß deklaratorisches oder bereits konstitutives Anerkenntnis vorliegt.OGH 9 Ob 78/00m, 06.09.2000
- Abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung.OGH 8 Ob 7/99h, 25.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
- OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 17/19v, 23.07.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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