OGH 5 Ob 88/22k
Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, wenn ich einen Richter ablehne?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kann nur derjenige Rekurs erheben, der den Richter in erster Instanz selbst abgelehnt hat. Zeigt der Richter seine mögliche Befangenheit selbst an und wird das zurückgewiesen, können die Parteien dagegen kein Rechtsmittel ergreifen.
Für die Ablehnung eines Richters gibt es einen eigenen Rechtsmittelweg. Hält die zweite Instanz aber die inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen für ausgeschlossen und weist Ihren Rekurs deshalb zurück, muss Ihnen der Weg zur dritten Instanz offenstehen, damit diese formalen Gründe überprüft werden.
Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 25.03.2022, 12 R 29/22f-5
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 JN § 24 MRG § 37 ZPO § 528
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.000 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Geschäftszahl
5Ob88/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Rechtssachen des Antragstellers Dr. S* K*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. G* F*, 2. Dr. F* O*, 3. J* K*, dieser vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG, hier wegen Ablehnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Drittantragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. März 2022, GZ 12 R 29/22f-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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