Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 62/24m
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Sozialpläne sollen die wirtschaftlich Schwachen schützen und bisherige Rechtspositionen möglichst erhalten oder deren Verlust ausgleichen. Dazu gehört etwa, dass die Weihnachtsremuneration ausgezahlt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet. Aus einer weitergehenden Zahlung der Weihnachtsremuneration folgt aber grundsätzlich nicht, dass der zu viel gezahlte Betrag auf eine Urlaubsentschädigung anzurechnen wäre.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.11.2024, 7 Ra 36/24d-21.1
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 109 ArbVG § 36 ArbVG § 97 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 13.720 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8ObA62/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI M*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die ATTYS 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 78.552,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 66.700 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 7 Ra 36/24d-21.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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