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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 97/18f

Worum es ging: Haftet der Autohalter auch für andere Fahrer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs gilt eine weiter gehende Haftung für Hilfspersonen als sonst im bürgerlichen Recht. Der Halter steht daher auch für Personen ein, für die er sonst nicht einstehen müsste.

Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.

Ja. Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren. Ob er selbst etwas falsch gemacht hat, spielt keine Rolle, und ebenso wenig, ob er das konkrete Fehlverhalten gebilligt hat.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt, also völlig außerhalb des erteilten Auftrags oder der Ermächtigung liegt. Nur dann gilt sie als nicht mit dem Willen des Halters unternommen.

Ja. Für die erweiterte Haftung genügt, dass der Lenker mit dem Willen des Halters tätig geworden ist und diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist nicht nötig.

Nein. Wer ein Triebfahrzeug einem Bahnunternehmen bloß überlässt und keinen Einfluss auf dessen Einsatz nehmen kann, gilt nicht als Betriebsunternehmer und haftet daher nicht nach dem Eisenbahnhaftungsrecht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug samt Fahrer beigestellt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ASVG § 332 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

67 Absätze, 25.540 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Geschäftszahl

2Ob97/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, St. Pölten, Kremser Landstraße 5, vertreten durch twsc rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. R***** GmbH, *****, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. ÖBB-Infrastruktur AG, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, und die Nebenintervenienten (1. auf Seiten beider beklagter Parteien; 2. bis 6. nur auf Seiten der zweitbeklagten Partei) 1. Land Niederösterreich, St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 2. Dr. S***** R***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, 3. P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, 4. G***** GmbH, *****, vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, sowie 5. i***** GesmbH und 6. Mag. DI (FH) N***** H*****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 51.580,61 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2018, GZ 11 R 193/17h-67, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. September 2017, GZ 4 Cg 98/16m-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der außerordentlichen Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei einschließlich ihres unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„Das Klagebegehren,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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