OGH 2 Ob 155/17h
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der andere schuld ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.
Nein. Haben Sie die für einen bestimmten Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten, ereignet sich der Unfall aber außerhalb dieses Bereichs, wird Ihnen die Überschreitung nicht angelastet. Ebenso wenig, wenn Sie im Zeitpunkt des Bremsentschlusses ohnehin nur mehr so schnell fuhren, wie es erlaubt war.
Nein. Wer im Ortsgebiet zu schnell fährt und kurz darauf auf einer Freilandstraße wegen der dort eingehaltenen hohen Geschwindigkeit einen Unfall hat, muss sich die frühere Übertretung nicht anrechnen lassen. Zwischen dieser Übertretung und dem Unfall fehlt der nötige Zusammenhang.
Fährt jemand bei Rot in eine Kreuzung, wiegt dieses Verschulden so schwer, dass eine bloße Unaufmerksamkeit des anderen Lenkers daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Schaden wird dann nicht geteilt.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.
Bleiben wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs unaufklärbar, geht das zulasten des Halters. Auch wenn offen bleibt, ob ein bestimmter Umstand für den Unfall ursächlich war, wirkt sich das gegen ihn aus. Ein bloß denkmöglicher Ablauf reicht dafür aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 21.12.2016, 30 C 347/15h-25
- Landesgericht Innsbruck, 20.04.2017, 1 R 44/17b-31
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 68 ZPO § 43 ZPO § 54
Entscheidungstext
45 Absätze, 13.944 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Geschäftszahl
2Ob155/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* K*, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Mag. Dominik Hiehs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.766,37 EUR sA, über die Revision des Klägers (Revisionsinteresse 6.367,38 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. April 2017, GZ 1 R 44/17b-31, mit welchem infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. Dezember 2016, GZ 30 C 347/15h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird teils bestätigt und teils dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits rechtskräftig gewordenen Abweisung eines Teilbegehrens lautet:
„1. Die Klageforderung besteht mit 4.775,53 EUR zu Recht.
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