OGH 5 Ob 222/15f
Worum es ging: Wem gehört das Haus, das ich auf fremdem Grund baute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie mit dem Grundeigentümer eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung getroffen, richtet sich alles nach dieser Vereinbarung; die gesetzliche Auffangregel gilt dann nicht. Auf welchem Vertragstyp die Vereinbarung beruht, ist gleichgültig. Eine bloße Zustimmung zum Bauen, ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse, verschafft Ihnen noch kein Eigentum am Grund.
Nur wer selbst in einem eingetragenen Recht verletzt wurde. Sie müssen also im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sein. Wollen Sie erst ein bisher nicht eingetragenes Recht durchsetzen, kommt eine Streitanmerkung nicht in Betracht. Es genügt aber, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Rechtstitel für die bekämpfte Eintragung nachträglich weggefallen ist.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Eine Streitanmerkung ist nur möglich, wenn Sie ein Recht geltend machen, das unmittelbar an der Liegenschaft besteht. Klagen Sie dagegen nur auf Erfüllung eines Vertrags, auf Rückübertragung nach einem Widerruf oder auf Schadenersatz, ist die Anmerkung nicht zulässig.
Nur dann, wenn die angezeigte strafbare Handlung mit der Eintragung so zusammenhängt, dass diese aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungültig wäre. Eine Strafanzeige allein genügt für die Anmerkung nicht.
Sie müssen konkret und schlüssig darlegen, dass die Eintragung durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Eine Klage brauchen Sie dafür nicht einzubringen.
Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Nein, nicht ohne eigenes dingliches Recht. Eine Streitanmerkung setzt voraus, dass Sie in einem dinglichen oder einem gleichgestellten Recht verletzt wurden. Wer in einem Testament ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erhalten hat, es aber noch nicht eintragen ließ, kann die Streitanmerkung daher nicht beantragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Saalfelden, 08.10.2013
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 28.05.2015, 53 R 128/15b
Zitierte Paragrafen
ABGB § 417 ABGB § 418 ABGB § 431 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 70 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
30 Absätze, 14.200 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob222/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G***** B*****, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Streitanmerkung gemäß § 66 GBG ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2015, AZ 53 R 128/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 8. Oktober 2013, TZ 2589/13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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