Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 223/22y
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich meine Klage anmerken lasse?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Ja. Wenn Sie die Anerkennung einer Dienstbarkeit verlangen, die Sie durch langjährige Nutzung erworben haben, ist die Anmerkung des Streits im Grundbuch zulässig. Das gilt auch, wenn Sie den Eingetragenen auf Zustimmung zur Eintragung klagen.
Ja. Über eine solche Anmerkung wird nach den Regeln des Grundbuchsrechts in einem einseitigen Verfahren entschieden. Ihre Einwände können Sie erst mit einem Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen.
Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.
Eingaben an Gerichte können elektronisch eingebracht werden, auch als angehängte PDF-Datei. Ein solcher Anhang braucht keine zusätzliche Unterschrift des Vertreters und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Der Anschriftcode und die technischen Sicherungen stellen sicher, dass nur der angegebene Einbringer die Eingabe abschicken konnte.
Ja. Wehren Sie sich als Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen eine bewilligte Streitanmerkung, hat Ihnen der Antragsteller die Kosten Ihres Rechtsmittels zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmunden, 28.04.2022, 2 C 543/22i-3
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 17.08.2022, 22 R 182/22d-8
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 63 AußStrG § 78 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 70 GBG 1955 § 75 ZPO § 75
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.888 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Geschäftszahl
3Ob223/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* L*, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei L* S*, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie Wiederherstellung und Unterlassung, hier wegen Anmerkung einer Klage im Grundbuch, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. August 2022, GZ 22 R 182/22d-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 28. April 2022, GZ 2 C 543/22i-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).