Muss der Unternehmer das mangelhafte Werk neu herstellen?
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Schadenersatz bedeutet, einen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustand herzustellen. Bei einem mangelhaften Werk heißt das, dass der Unternehmer das Werk so herstellen muss, wie es vereinbart war. Lässt sich das Werk nicht verbessern, muss er es beseitigen und technisch einwandfrei neu herstellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. Kann das mangelhaft verfertigte Werk selbst nicht verbessert werden, so hat der Unternehmer in Entsprechung seiner vertraglichen Schadenersatzpflicht das mangelhafte Werk zu beseitigen und in nun technisch einwandfreier Weise zu erneuern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch eines Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, weil dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist.OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023
- Hier: Untunlichkeit der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage.OGH 5 Ob 143/04x, 29.06.2004
- Auch der Ersatz des zur Herstellung einer wirtschaftlich gleichen (gleichartigen und gleichwertigen) Ersatzlage getätigten oder notwendigen Aufwands kommt in Frage.OGH 5 Ob 143/04x, 29.06.2004
- Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen.OGH 1 Ob 15/02s, 26.02.2002
- Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei kann der zu leistende Verbesserungsaufwand auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks bestehen, wenn der vertragsgemäße Zustand anders nicht erreicht werden kann.OGH 1 Ob 351/97t, 24.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 3 Ob 158/25v, 23.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 177/23g, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
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