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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 13/20b

Worum es ging: Was passiert mit dem Treuhandgeld, wenn der Verkäufer insolvent wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

War derselbe Treuhänder für beide Seiten tätig, berührt die Insolvenz des einen die Rechte des anderen nicht, wenn der Insolvenzverwalter auf der Erfüllung des Kaufvertrags besteht. Sie dürfen dann weiter auf das Treuhandkonto zahlen. Der Treuhänder muss zuerst die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger befriedigen und nur den Rest an die Masse herausgeben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber ändert nichts daran, wie die Treuhandschaft abgewickelt wird. Der Insolvenzverwalter ist an die vereinbarte Abwicklung gebunden, wenn der Vertrag bereits erfüllt ist oder er sich für die Erfüllung entscheidet. Dient die Treuhand nur der Absicherung eines anderen Vertrags, entstehen dadurch keine neuen Ansprüche gegen die Masse.

Ja. Es genügt, wenn die Urkunde bei der Unterschrift jener Person, die die Erklärung abgibt, einen Beglaubigungsvermerk vor dem Tag der Insolvenzeröffnung trägt. Eine gesonderte Beglaubigung des Ausfertigungstages ist nur nötig, wenn das Datum des Vermerks nicht ausreicht. Wann die andere Partei unterschrieben hat, spielt keine Rolle.

Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.

Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.

Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.

Das ist nicht sicher. Der Insolvenzverwalter kann auch dann noch wählen, ob er den Kaufvertrag erfüllt oder davon zurücktritt, wenn Sie den Kaufpreis bereits zur Gänze bezahlt haben, aber noch keine für das Grundbuch taugliche Urkunde vorliegt. Solange der Verkäufer Ihnen das Eigentum nicht verschafft hat, ist der Vertrag von seiner Seite nicht vollständig erfüllt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 56 IO § 13 IO § 21 WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 12

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.168 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2020

Geschäftszahl

5Ob13/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. DI Dr. H* F*, 2. U* AG, *, beide vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Eintragungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2019, AZ 47 R 226/19m, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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