OGH 6 Ob 95/16p
Worum es ging: Hafte ich als Bürge auch für spätere Kredite?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Wenn Sie in einem umfangreichen Formular für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit bürgen, ist eine Klausel ungewöhnlich, die Ihre Haftung auf weitere oder künftige Kredite ausdehnt. Solche Klauseln werden nicht Teil des Vertrags. Ist die Bürgschaftserklärung dagegen kurz und eindeutig, kann die Klausel gelten.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Ein Vertragshändlervertrag kann sittenwidrig sein, wenn Kündigung und Kündigungsfolgen so gestaltet sind, dass Sie sich aus der Organisation des Lieferanten oder Herstellers nur unter unzumutbaren Bedingungen lösen könnten. Ihre unternehmerische und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wäre dann unzulässig eingeschränkt.
Ja. Eine Bürgschaft für einen betraglich noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam. Solche Haftungen sind im Wirtschaftsleben üblich, etwa für künftig fällige Sozialversicherungsbeiträge. Eine Begrenzung nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft gilt nur, wenn sie im Text der Bürgschaft steht.
Ja. Eine Bürgschaft oder Garantie ist auch für Forderungen möglich, die erst entstehen oder von einer Bedingung abhängen. Die künftige Verpflichtung muss aber sachlich begrenzt sein. Die einzelnen Forderungen müssen bei Übernahme noch nicht feststehen.
Nein. Eine Bürgschaft für einen erst zu gewährenden Kredit ist zwar zulässig, sie wirkt aber nur für den Fall, dass die Hauptschuld tatsächlich entsteht. Kommt es nicht dazu, trifft Sie keine Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 02.12.2015, 13 Cg 68/14a-22
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.02.2016, 6 R 26/16k-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1357 ABGB § 864a ABGB § 879 ASVG § 68 UGB § 160 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 15.096 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Geschäftszahl
6Ob95/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Gebietskrankenkasse, *, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J* K*, vertreten durch Dr. Franz Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. G* K*, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen 226.934,99 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2016, GZ 6 R 26/16k-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. Dezember 2015, GZ 13 Cg 68/14a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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