OGH 6 Ob 32/20d
Worum es ging: Bin ich als GmbH-Gesellschafter Verbraucher oder Unternehmer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesellschafter, ein Geschäftsführer und ein Kommanditist sind in dieser Eigenschaft allein noch keine Kaufleute. Ob Sie als Unternehmer gelten, wird wirtschaftlich beurteilt: Entscheidend ist, ob Sie beherrschenden Einfluss haben. Eine förmliche Geschäftsführerstellung ist dafür nicht nötig, und die Tätigkeit kann sich über mehrere Firmen erstrecken.
Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weiter als jener des Unternehmensrechts und deckt sich vor allem nicht mit dem früheren Kaufmannsbegriff. Er erfasst insbesondere auch die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichnend ist die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Wer nur Vermögen hält, etwa eine reine Besitzgesellschaft, ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.
In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Nein. Für die Rügepflicht bei der Geschäftsraummiete wird der Unternehmerbegriff nicht aus dem Umsatzsteuerrecht übernommen. Diese Steuergesetze verfolgen einen anderen Zweck, weshalb ihre Begriffe hier nicht gelten.
Nein. Wer eine Ein-Mann-GmbH gründet und dann selbst einen Kredit für Zwecke des Unternehmens aufnimmt, wird dabei unternehmerisch tätig. Die Schutzbestimmungen für Verbraucher gelten für ihn bei diesem Kredit nicht.
Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnt schon mit dem Aufbau des Betriebs und nicht erst, wenn alles routinemäßig läuft. Nur Vorbereitungsgeschäfte einzelner Personen zählen nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 07.11.2019, 75 Fr 13581/19m-3
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 18.12.2019, 6 R 372/19y-7
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 KSchG Art. 1 UGB Art. 1 UGB Art. 2 UGB § 343 UGB § 48 UGB § 49
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Geschäftszahl
6Ob32/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN *****eingetragenen C***** Privatstiftung mit Sitz in *****, wegen Eintragung von Prokuristen, über den Revisionsrekurs der Privatstiftung, vertreten durch die Vorstandsmitglieder M*****, 2. L*****, diese vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2019, GZ 6 R 372/19y-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. November 2019, GZ 75 Fr 13581/19m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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