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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 47/19a

Worum es ging: Gelte ich vor der Firmengründung noch als Verbraucher?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.

Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.

Nein. Die Sonderregel für Geschäfte vor der Gründung eines Betriebs hilft Ihnen nicht, wenn Sie allein oder gemeinsam mit anderen bereits ein Unternehmen desselben Geschäftszweigs betreiben. In diesem Bereich sind Sie dann schon Unternehmer.

Ja, wenn auch nur mittelbar. Das Gesetz nennt die Art des Betriebs nicht als eigenen Maßstab für den angemessenen Mietzins. Sie steckt aber in den Merkmalen Größe, Art, Beschaffenheit, Lage sowie Ausstattungs- und Erhaltungszustand, denn ein Lokal bringt umso mehr, für je mehr und je ertragreichere Branchen es geeignet ist.

Wird die Grenze der Angemessenheit durch einen Vergleich mit anderen Objekten ermittelt, sind auch abstrakte Bewertungskriterien zu berücksichtigen. Ebenso ist auf den konkreten Zweck des Vertrags Rücksicht zu nehmen.

Nein. Wer den Mietvertrag als Gründungsgeschäft abschließt und dabei als natürliche Person noch nicht Unternehmer ist, trifft keine Rügepflicht. Sie können den Mietzins innerhalb der Verjährungsfrist auch ohne unverzügliche Rüge überprüfen lassen.

Ob ein Mietzins angemessen ist, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige. Der Sachverständige kann aber ermitteln, welcher Mietzins üblich ist; das ist eine Tatfrage und dient als Orientierung. Sein Ergebnis und die von ihm gewählte Methode würdigt das Gericht frei.

Nein. Wer erst ein Unternehmen aufbaut, wird beim Gründungsgeschäft noch als Verbraucher behandelt und trifft daher keine kaufmännische Rügepflicht. Das gilt nicht nur für das allererste Geschäft, sondern für alle Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 KSchG Art. 1 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 273

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.455 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob47/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin H* GmbH, *, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 16 Abs 1 MRG über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2019, GZ 39 R 274/18k-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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