Muss ich die Schäden durch Ratten über die Betriebskosten zahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.11.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen.OGH 5 Ob 120/22s, 24.11.2022
- Hier: Legionellenprüfungskosten.OGH 5 Ob 120/22s, 24.11.2022
- Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen.OGH 5 Ob 143/09d, 01.09.2009
- Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten.OGH 5 Ob 131/09i, 07.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 120/22s, 24.11.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/18y, 06.11.2018, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 169/17i, 23.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frage, ob eine Ausgabe zu den Betriebskosten zählt, spielt es keine Rolle, wer diese Kosten verursacht oder verschuldet hat. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine im Gesetz genannte Kostenart handelt.
Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichmäßig nach der Nutzfläche verteilt, weil die einfache Verrechnung Vorrang hat. Wer außergewöhnlich viel verursacht, etwa beim Wasser, kann ausnahmsweise das Übermaß tragen müssen. Wer dagegen weniger verbraucht als die anderen, zahlt trotzdem den nach der Fläche berechneten Anteil.