OGH 5 Ob 116/21a
Worum es ging: Wann fällt mein Bau nicht automatisch dem Grundeigentümer zu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude grundsätzlich an den Grundeigentümer. Diese Regel gilt aber nicht, wenn das Gebäude von vornherein nicht dauerhaft dort bleiben sollte. Entscheidend ist die Absicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung.
Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.
Ein eigenes Bauwerk liegt vor, wenn auf fremdem Grund gebaut wird und das Gebäude dort nicht dauernd bleiben soll. Dass diese Absicht fehlt, muss von außen erkennbar sein, meist am Erscheinungsbild des Gebäudes. Sie kann sich auch aus der Zweckwidmung oder aus dem Nutzungsverhältnis zum Grundeigentümer ergeben.
Das ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks oder aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter. Eine leichte Bauweise und eine nur lockere Verbindung mit dem Boden sprechen dagegen, dass der Bau bleiben soll. Dann kann er auch bei unbefristeter Nutzung des Grundes ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund sein.
Wird ein unbebautes Grundstück überlassen, damit darauf eine Tankstelle mit Servicestation errichtet wird, liegt eine Miete vor. Auf ein solches Verhältnis werden die Regeln des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz sinngemäß angewendet.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Ja, in der Regel. Mieten Sie ein Grundstück und steht darauf mit Zustimmung des Eigentümers ein Bauwerk, das dauerhaft dem Wohnen oder Ihrem Betrieb dient, gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß. Der Schutz entfällt, wenn von vornherein nur eine ganz vorübergehende Nutzung geplant war.
Auch bei einem Gebäude, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet ist, können die Kündigungsschutzregeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß gelten. Dafür genügt, dass die Parteien eine verhältnismäßig dauernde Nutzung zu Geschäftszwecken wollten. Ein unbefristeter Vertrag mit einem Kündigungsverzicht des Vermieters auf fünfundzwanzig Jahre rechtfertigt das.
Nur in krassen Ausnahmefällen. Der Vertrag muss dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, und diese wird nur zurückhaltend eingeschränkt.
Ja. Eine Klausel, über die nicht verhandelt wurde und die der Verwender jedenfalls beibehalten wollte, bleibt eine vorformulierte Bestimmung. Daran ändert es nichts, dass andere Vertragspunkte besprochen und auf Ihren Wunsch geändert wurden. Der Verwender muss beweisen, dass er zu einer Änderung bereit gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 21.12.2020, 3 C 579/20f-23
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 06.04.2021, 3 R 98/21s-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 435 ABGB § 879 JN § 55 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.425 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
5Ob116/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen Feststellung und Zustimmung über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. April 2021, GZ 3 R 98/21s-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 21. Dezember 2020, GZ 3 C 579/20f-23, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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