Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 222/23t
Worum es ging: Darf ich verlangen, dass der Nachbar Schrauben aus meiner Mauer entfernt?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist auf Ihrem Grund eine Begrenzungsmauer bis an die Grenze gebaut, dürfen Sie die Entfernung von Schrauben verlangen, die zur Befestigung eines Zaunes eingeschlagen wurden. Das ist keine Schikane. Sie haben ein triftiges Interesse daran, dass Ihr Grundstück nicht belastet wird und künftig keine Vermutung zugunsten des Nachbarn entsteht.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Ist die beklagte Seite im Verfahren falsch bezeichnet worden, kann das Gericht die Bezeichnung richtigstellen, wenn erkennbar die richtige Person gemeint war und diese die Sache ohnehin selbst betreibt. Das ist auch noch im letzten Rechtszug möglich. Eine neue Klage brauchen Sie dafür nicht.
Nein, sie ist ein allgemeiner Teil des Hauses, ebenso wie Außenmauern, Trennwände und die Außenhaut des Gebäudes. Das gilt auch dann, wenn der Keller darunter Zubehör Ihrer Wohnung ist. Ein Durchbruch nimmt daher allgemeine Teile in Anspruch.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
An Teilen, die schon nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht selbständig und ausschließlich benützt werden können, kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Es müssen sie nicht alle Miteigentümer benützen können. Es genügt, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 13.03.2023, 71 C 13/21d-37
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.09.2023, 39 R 110/23z-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 487 ABGB § 523 ABGB § 810 ABGB § 828 ABGB § 854 ABGB § 857 WEG 2002 § 16 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.307 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Geschäftszahl
5Ob222/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Paul Nagler, Bsc, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2023, GZ 39 R 110/23z-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13. März 2023, GZ 71 C 13/21d-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „Verlassenschaft nach der am * verstorbenen M*, zuletzt wohnhaft *, vertreten durch den erbantrittserklärenden Erben I*, ebenda“ berichtigt.
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