OGH 5 Ob 36/16d
Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht, ob es zuständig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Nein. Dass eine Änderung baurechtlich zulässig ist, verpflichtet die anderen Wohnungseigentümer noch nicht, sie zu dulden. Die Genehmigung der Baubehörde ist bloß eine selbstverständliche Voraussetzung des Vorhabens und ersetzt deren Zustimmung nicht.
Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Wollen Sie gerichtlich klären lassen, ob die übrigen Miteigentümer Ihre Änderung dulden und einer nötigen Bewilligung zustimmen müssen, haben Sie im Antrag die Änderung und die Art ihrer Durchführung genau zu beschreiben. Auch das Ansuchen um Baubewilligung und dessen Beilagen müssen so abgefasst sein, dass sich die Voraussetzungen verlässlich beurteilen lassen. Das Gericht muss Ihnen aber Gelegenheit geben, den Antrag zu ändern oder zu vervollständigen.
Sie ist beides zugleich. Ob eine bei Vertragsabschluss bestehende Einheit von Bad und WC nach der heute geltenden Bauordnung unzulässig ist, ist eine gemischte Frage aus Tatsachen und rechtlicher Beurteilung. Sie kann deshalb auch als Rechtsfrage aufgegriffen werden.
Nein. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung einer Änderung an Ihrem Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich unabhängig von den baurechtlichen Voraussetzungen. Hindernisse aus der Bauordnung führen für sich allein nur dann zur Abweisung, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls zu rechnen ist.
Hat das Gericht Tatfragen und Rechtsfragen falsch voneinander abgegrenzt und fehlen deshalb notwendige Feststellungen, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist damit eröffnet.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 16.12.2015, 33 Msch 1/15w-18
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 21.01.2016, 2 R 14/16y-22
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 502 ZPO § 503
Entscheidungstext
41 Absätze, 15.689 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob36/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H***** J*****, 2. Mag. T***** J*****, 3. DI A***** M***** L*****, 4. F***** F*****, 5. A***** G*****, 6. C***** C*****, alle vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die Antragsgegner 1. N***** M*****, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, 2. H***** V*****, 3. I***** V*****, sowie sämtliche weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (*****), wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 2 R 14/16y-22, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16. Dezember 2015, GZ 33 Msch 1/15w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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