Wo streite ich um die Rücklage nach dem Verwalterwechsel?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 149/10p, 24.01.2011
- Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002.OGH 5 Ob 175/09k, 15.09.2009
- Hier: Im vorliegenden Fall nehmen aber die Antragsteller nicht einen ihnen als Ergebnis einer Abrechnung oder sonst unstrittig zustehenden „Überschussbetrag" in Anspruch, sondern begehren - mit der Behauptung, der Verwalter habe diese Beträge weder aufgewendet noch zurückgezahlt, und daher als Leistungskondiktion beziehungsweise Schadenersatzanspruch - den gesamten Aufwand, den sie dem Antragsgegner aus dem Titel der Rücklage oder der Hausbewirtschaftungskosten geleistet haben. Derartige Streitigkeiten sind dem Streitverfahren vorbehalten.OGH 5 Ob 175/09k, 15.09.2009
- Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, ist für die Herausgabe der Ausfolgung des Überschusses ebenfalls das außerstreitige Verfahren nach §52 Abs1 Z6 iVm §31 Abs3 WEG zulässig.OGH 5 Ob 175/09k, 15.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 31 · Rücklage
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.