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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 38/19b

Worum es ging: Muss ich als Gewinner Feststellungen schon vorher bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben, müssen Sie für Sie ungünstige Feststellungen nicht schon in der Berufungsbeantwortung oder in der Berufungsverhandlung angreifen. Sie verlieren dieses Recht dadurch nicht. Sie können diese Feststellungen später im Revisionsverfahren noch bekämpfen.

Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.

Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.

Nein. Üben Sie das Recht, Ihr Objekt für Geschäftszwecke zu verwenden, vorübergehend nicht aus, auch über mehrere Jahre, erwachsen den übrigen Miteigentümern daraus keine Rechte, Ihr Nutzungsrecht einzuengen.

Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Ein Wohnungseigentümer darf sein Objekt ändern, auch den Gegenstand oder die Form seines Betriebs. Abwehren können Sie das nur, wenn wesentliche Interessen der anderen Eigentümer berührt werden. Mehr Kundschaft oder mehr Lärm allein genügen nicht; sie müssen zu gravierenden Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen führen.

Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.

Nicht alle. Sie müssen dort nur Fehler bei den Tatsachenfeststellungen, bei der Beweiswürdigung und beim Verfahren ansprechen. Dass das Gericht zu einem Punkt überhaupt keine Feststellung getroffen hat, können Sie auch später noch geltend machen.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 28.116 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob38/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. W* GmbH, *, 2. R* M*, beide vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegner 1. U* D*, 2. J* D*, 3. Dr. A* B*, 4. C* H*, 5. U* W*, 6. R* G*, 7. S* M*, 8. I* K*, als Rechtsnachfolgerin des J* K*, 9. I* K*, 10. U* T*, 11. R* L*, 12. M* T*, 13. A* C*, 14. P* N*, 15. B* W*, 16. W* GmbH, *, 17. K* E*, 18. T* E*, 19. L* K*, 20. J* L*, 21. „T*“ * GmbH & Co KG, *, 22. R* GmbH & Co KG, *, 23. Dr. R* K*, 24. P* H*, 25. W* S*, 26. B* S*, die Erst-, Dritt- und Zehntantragsgegnerinnen, der Elftantragsgegner, die Zwölftantragsgegnerin und der Dreizehntantragsgegner vertreten durch die Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erst-, Dritt- und Zehntantragsgegnerinnen, des Elftantragsgegners, der Zwölftantragsgegnerin und des Dreizehntantragsgegners gegen den [richtig] Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Dezember 2018, GZ 1 R 225/18y-29, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 18. Juli 2018, GZ 22 Msch 11/17s-20, über Rekurs der Antragsteller abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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