OGH 5 Ob 79/18f
Worum es ging: Wer muss die Fenster und Rollläden der Wohnung erhalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Fenster prägen das Aussehen der Fassade und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Ein Austausch kann die Interessen der anderen Eigentümer immer beeinträchtigen. Sie brauchen deshalb die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts.
Nein. Solange Ihr Eigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht Ihnen als Wohnungseigentumsbewerber die Eigentumsfreiheitsklage nicht zu. Sie können damit eigenmächtige Änderungen anderer Bewerber oder Wohnungseigentümer noch nicht abwehren.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 04.05.2017, 14 C 92/17g-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 52 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
41 Absätze, 12.987 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob79/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*, 2. A*, beide *, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei DDr. E*, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung (Streitwert 12.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2018, GZ 58 R 71/17i-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 4. Mai 2017, GZ 14 C 92/17g-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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