OGH 5 Ob 98/17y
Worum es ging: Kann ich klagen, obwohl das Gericht die Frage nebenbei prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Dass der Außerstreitrichter dieselbe Frage nebenbei als Vorfrage prüfen darf, schließt den Weg zum Prozessgericht nicht aus. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle. Der Außerstreitrichter ist zur Prüfung solcher Vorfragen sogar verpflichtet.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.
Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.
Fenster prägen das Aussehen der Fassade und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Ein Austausch kann die Interessen der anderen Eigentümer immer beeinträchtigen. Sie brauchen deshalb die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 29.06.2016, 28 Msch 4/15t-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 55 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 MRG § 3 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.955 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob98/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. L* S*, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, 2. V* G*, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.-Ing. R* S* GmbH, *, 26. D*gesellschaft mbH, *, und sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 8 KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 und § 34 WEG, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. März 2017, GZ 19 R 96/16b-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 29. Juni 2016, GZ 28 Msch 4/15t-22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2016, GZ 28 Msch 4/15t-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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