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Kann die Eigentümergemeinschaft die unwirksame Vereinbarung selbst bekämpfen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Eigentümergemeinschaft
Nein. Auf die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die Ihre Nutzungs- oder Verfügungsrechte als Wohnungseigentümer oder Bewerber unbillig beschränken, können sich nur Sie selbst berufen. Die Eigentümergemeinschaft als solche kann das nicht geltend machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.08.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Willensbildung bei der Verwalterkündigung

Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

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