OGH 5 Ob 50/18s
Worum es ging: Darf ich die Unterschrift unter einen fehlerhaften Entwurf verweigern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein Vertragsentwurf keine Bestimmungen enthält, die gegen bereits bestehende Vereinbarungen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Enthält der Entwurf solche Bestimmungen, dürfen Sie die Unterfertigung ablehnen.
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Wer sich auf einen der im Wohnungseigentumsgesetz aufgezählten Vertragstypen beruft, trifft die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Vereinbarung im konkreten Fall nicht geeignet ist, Rechte zu beschränken.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Nein. Legt Ihnen der Wohnungseigentumsorganisator einen Vertragsentwurf mit rechtsunwirksamen Bedingungen zur Unterschrift vor, ist er damit säumig. Niemand soll in die Lage gebracht werden, sich später auf die Unwirksamkeit einer Klausel berufen zu müssen, die er selbst unterschrieben hat.
Nein. Geschützt sind Ihre gesetzlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte, und geprüft wird, ob eine Vereinbarung diese aufhebt oder unbillig beschränkt. Wie der Vertrag genannt wird, spielt dabei keine Rolle; der Schutz richtet sich gerade gegen die Übermacht des Organisators der Wohnanlage.
Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.07.2017, 18 Cg 55/16i-23
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2017, 13 R 153/17s-27
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 43 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
34 Absätze, 16.100 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob50/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* OG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. O* M*, vertreten durch Mag. Liane Hirschbrich, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen Zustimmung (Streitwert 100.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2017, GZ 13 R 153/17s-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juli 2017, GZ 18 Cg 55/16i-23, über Berufung der klagenden Partei teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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