OGH 5 Ob 213/15g
Worum es ging: Gilt der Kündigungsschutz auch für mitgemietete Nebenräume?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden geschützte Räume gemeinsam mit nicht geschützten Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, kann der Vermieter den Vertrag insgesamt nur aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann die nicht geschützten Räume also nicht getrennt frei kündigen.
Ja. Für mitgemietete Haus- oder Grundflächen darf ein eigenes Entgelt vereinbart werden, ohne dass dadurch ein zweites Mietverhältnis entsteht. Dieses Entgelt darf aber die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen. Für Flächen, die schon bei der Kategorieeinstufung ausgenommen sind, lässt sich das nicht umgehen.
Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.
Ja, wenn sich das Entgelt aus dem Vertrag ermitteln lässt. Es genügt etwa die Vereinbarung eines ortsüblichen Zinses oder dass die Höhe ohnehin durch das Gesetz vorgegeben und den Parteien bekannt ist. Der Zins muss auch nicht in Geld bestehen oder in Zahlen festgelegt sein, solange er bestimmbar bleibt.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Eine unwirksame Vereinbarung über die Höhe der Miete müssen Sie binnen drei Jahren bei Gericht oder bei der Gemeinde geltend machen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Vereinbarung als geheilt und der zu hohe Mietzins bleibt aufrecht.
Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.
Nein. Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Es muss also eine Abrede geben, dass Sie für bestimmte Gegenstände neben dem Hauptmietzins zusätzlich zahlen.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 26.01.2015, 9 Msch 18/14x-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.06.2015, 39 R 73/15x-12
Zitierte Paragrafen
MRG Art. 9 MRG § 1 MRG § 15 MRG § 16 MRG § 17 MRG § 25 MRG § 37 MRG § 39 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
54 Absätze, 20.606 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob213/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. M***** C*****, vertreten durch Dr. Margit Berger-Schöller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12a iVm § 15 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 2015, GZ 39 R 73/15x-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. Jänner 2015, GZ 9 Msch 18/14x-7, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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