Darf ich den Auftraggeber nach einem Unfall trotzdem klagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb.OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025
- Keine Eingliederung in den Betrieb bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf.OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.