Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 179/25z
Worum es ging: Kann ich nach einem Arbeitsunfall den anderen Schädiger klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.
Ja. Die Fürsorgepflicht erfasst auch die Sicherheit der Arbeitsstätte, und eine Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein. Beim Werkvertrag trifft den Besteller dasselbe: Er muss dafür sorgen, dass der Unternehmer und dessen Leute nicht durch beigestellte Geräte verletzt werden. Wie weit die Pflicht reicht, hängt davon ab, wie sehr sich der Betroffene in seinen Bereich begeben muss.
Ja. Auch wer nur ein Werk bestellt und nicht Ihr Arbeitgeber ist, trifft Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Sie zeigt sich vor allem in Informations-, Warn- und Sicherungspflichten für den Bereich, in dem Sie arbeiten. Ob sie im Einzelfall verletzt wurde, hängt von den konkreten Umständen ab.
Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Ob jemand nach einem Arbeitsunfall geschützt ist, hängt nicht davon ab, wessen Angestellter er war oder wer ihm den Lohn gezahlt hat. Entscheidend ist allein, ob er bei seiner Tätigkeit wie ein eigener Mitarbeiter in den fremden Betrieb eingegliedert war.
Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.
Ein Auftraggeber darf dem beauftragten Unternehmen Anweisungen geben, damit die Arbeit richtig ausgeführt wird. Nutzt er nur dieses Recht, sind die Arbeiter des Unternehmens deshalb noch nicht in seinen Betrieb eingegliedert. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen kommt ihm dann nicht zugute.
Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 31.03.2025, 3 Cg 118/22s-60
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.07.2025, 6 R 75/25d-66
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1169 ABGB § 1313a ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.941 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Geschäftszahl
2Ob179/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 10, Wienerwerkstraße 11, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, Wien 3, Haidingergasse 1, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 21.573,28 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2025, GZ 6 R 75/25d-66, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 31. März 2025, GZ 3 Cg 118/22s-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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