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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.12.2024 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 196/24y

Worum es ging: Was wiegt schwerer, viele Fehler oder ein gefährlicher Fehler?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.

Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Machen Sie einen Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend, werden auch nur jene Leistungen des Sozialversicherungsträgers berücksichtigt, die auf diese Zeiträume entfallen. Leistungen für andere Zeiten bleiben außer Betracht.

Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.

In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.

Für die Anrechnung von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld gilt der Grundsatz der zeitlich kongruenten Deckung. Berücksichtigt wird also nur, was denselben Zeitraum betrifft wie Ihr Anspruch.

Es gibt keinen einheitlichen Topf, aus dem alles gedeckt wird. Angerechnet wird nur, was einander sachlich und zeitlich entspricht. Die Ansprüche gegen den Versicherungsträger und gegen den Haftpflichtigen müssen also ihrer Art nach gleich sein.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.203 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Geschäftszahl

2Ob196/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 72.246,26 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 48.691,20 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2024, GZ 14 R 51/24h-99, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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