Muss ein Aufseher diese Aufgabe dauerhaft haben?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vorgesetzte
Für die Stellung als Aufseher kommt es darauf an, dass jemand im Zeitpunkt des Unfalls einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hatte. Ob er dabei selbst einem Vorgesetzten unterstand, spielt keine Rolle. Auch eine dauerhafte Funktion im Betrieb ist nicht nötig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Für die Qualifikation des Betriebsaufsehers und Arbeitsaufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Unentscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten bei diesem Vorgang keine Aufseherfunktion im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG gegenüber dem Kläger zukam, stellt nach den dargestellten Grundsätzen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021
- Hier: Der Beklagte hat als Kranführer ein von einem Dritten am Kranausleger eingehängtes Baudrahtrollenbündel an die vorgesehene Stelle geschwenkt. Dabei stürzte die Rolle wegen unzureichender Befestigung ab und verletzte den Kläger, der sich ohne Auftrag aus eigenem Antrieb in die Nähe begeben hatte, um beim Abhängen der Drahtbündel zu helfen.OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021
- Auch die Frage, ob ein Arbeitskollege die Aufsehereigenschaft ab Verlassen des Arbeitsorts verliert, kann nicht generalisierend beantwortet werden, weil es auch hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, etwa die Distanz zum Arbeitsort, die Dauer des Entfernens, die damit verbundene Absicht etc, ankommt.OGH 2 Ob 53/11z, 30.08.2011
- Die Stellung eines Aufsehers erfordert nicht dessen unmittelbare Anwesenheit am Unfallsort zum Unfallszeitpunkt.OGH 2 Ob 53/11z, 30.08.2011
- Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich in diesem Zusammenhang ‑ von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen.OGH 2 Ob 53/11z, 30.08.2011
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.OGH 9 ObA 141/08p, 29.06.2009
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 51/88, 13.04.1988
- Es genügt, dass der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit den Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen.OGH 8 Ob 76/80, 26.06.1980
- Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkte des Unfalls, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an.OGH 2 Ob 115/78, 21.09.1978
- Oberlehrling, der Werkstättenreinigung überwachte.OGH 4 Ob 12/76, 11.05.1976
- Traktor wurde bei Holzbringung abwechselnd bedient - kein Aufseher.OGH 4 Ob 68/74, 26.11.1974
- Unbeachtlich die sonst im Betrieb bestehende Rangordnung, die größere Fachkenntnis des untergeordneten Mitfahrers usw.OGH 4 Ob 45/73, 05.06.1973
- Ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch machte, unerheblich.OGH 4 Ob 107/72, 30.01.1973
- Aufsehereigenschaft muss nicht schon zum Zeitpunkt der ersten, den Schaden bedingenden Handlungen bestehen.OGH 4 Ob 23/70, 14.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 56.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Voraussetzungen der Aufseherstellung
Schadenersatz · Aufseher im Betrieb bei Arbeitsunfall
Schadenersatz · Wer ist Aufseher im Betrieb
Schadenersatz · Eingliederung des Geschädigten in den Betrieb
Schadenersatz · Aufseher im Betrieb, Begriff