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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 106/22m

Worum es ging: Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Ja. Schriftsätze, mit denen Sie einen Antrag stellen oder eine für den Verfahrensgang bestimmende Erklärung abgeben, dürfen Sie auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung einbringen. Das Gericht darf sie nicht zurückweisen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.

Wird die Anfechtung im Kostenpunkt in der Berufung mitausgeführt, wird sie dafür an sich nicht gesondert honoriert. Anders ist es, wenn Sie in zweiter Instanz in der Hauptsache gewonnen, in dritter Instanz aber verloren haben und das Höchstgericht bei den Kosten des ersten Verfahrens dann Ihrem damaligen Kostenargument folgt. Dann steht Ihnen der Ersatz jener Kosten zu, die Sie bekommen hätten, wenn sich Ihr Erfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Das Entgelt für einen Kredit besteht nur in der Regel aus Zinsen. Die Vertragsparteien können den Preis auch anders gestalten. Alles, was Sie über die Rückzahlung des Geldes hinaus für den Kredit leisten müssen, ist Entgelt, auch eine einmalige Bearbeitungs- oder Manipulationsgebühr.

In der Regel nein. Wird Ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Daten, die für den Vertrag gar nicht nötig sind, an den Vertragsabschluss gekoppelt, gilt sie grundsätzlich als nicht freiwillig. Nur besondere Umstände im Einzelfall können für Freiwilligkeit sprechen. Eine solche Klausel in Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig, zumal wenn sie ohne besonderen Hinweis zwischen anderen Inhalten steht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 JN § 56 KSchG Art. 1 KSchG § 29 KSchG § 5a KSchG § 6 KSchG § 6c ZPO Art. 41

Entscheidungstext

111 Absätze, 42.826 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Geschäftszahl

9Ob106/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Schober in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), *, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. Unterlassung und 2. Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. August 2022, GZ 5 R 11/22k-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Dezember 2021, GZ 50 Cg 101/20f-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 251,89 EUR (darin 41,63 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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