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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 188/20p

Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.

Ja, unter einer Bedingung. Geht der Mangel auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Firma zurück, können Sie den Schaden auch nach dem Ende der Gewährleistungsfrist ersetzt verlangen, solange die Verjährungsfrist läuft. Gewährleistung und Schadenersatz bestehen nebeneinander.

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klargestellt ist, dass die Firma den Mangel nicht mehr beheben wird. Ab dann beginnt die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn für Sie erkennbar wird, dass ein Verbesserungsversuch misslungen ist; vorher müssen Sie keine aufwendigen Untersuchungen anstellen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Verweigert der Unternehmer die Verbesserung, werden Sie so behandelt, als hätten Sie sie nie verlangt. Die Verjährungsfrist läuft dann ab der Übergabe der Sache, sofern Ihnen Schaden und Ersatzpflichtiger bekannt sind. Für Schadenersatz beginnt die Frist erst, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wird.

Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 37.180 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Geschäftszahl

5Ob188/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. P***** GmbH, *****, 2. DI H*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Mag. Birgit A. Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof, 2. D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Joham, Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, 3. W*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Mag. Thomas Payer, Mag. Susanne Payer, Mag. Michael Gruber, Rechtsanwälte in Salzburg, 4. F***** GmbH & Co KG, *****, 5. R***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Peter Rittinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 338.576,82 EUR und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. August 2020, GZ 3 R 80/20k-54, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. April 2020, GZ 9 Cg 19/19y-48, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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