Unterbricht ein Reparaturversuch die Verjährung meiner Schadenersatzforderung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anerkennung des Mangels durch den Werkunternehmer, zum Beispiel durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch, unterbricht die Frist. Bei einer Verbesserung beziehungsweise einem erfolglosen Verbesserungsversuch beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit neu zu laufen.OGH 6 Ob 309/02p, 29.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 8 Ob 84/25y, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1375
- ABGB § 1497
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.