OGH 5 Ob 34/18p
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch für Folgen meiner besonderen Veranlagung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.
Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Ja. Es lässt sich zwar allgemein nicht sagen, welcher Stärke körperlicher Schmerzen ein seelisches Leid entspricht. Für die Bemessung des Schmerzengeldes dürfen aber unbedenklich Schmerzperioden herangezogen werden. Allgemein gültige Richtwerte gibt es nicht, es kommt sehr auf den Einzelfall an.
Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 12.06.2017, 7 Cg 92/12t-148
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.12.2017, 1 R 114/17z-153
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1325 ZPO § 273 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 23.820 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Geschäftszahl
5Ob34/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 105.000 EUR und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 42.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 32.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2017, GZ 1 R 114/17z-153, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Juni 2017, GZ 7 Cg 92/12t-148, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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