Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 91/24h
Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich ein Jahr nichts unternehme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Für einen stillschweigenden Verzicht müssen Sie nicht unbedingt tätig werden. Auch ein passives Verhalten reicht aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass der Verzicht ernstlich gewollt war.
Ein stillschweigender Verzicht auf einen Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn das Zuwarten des Vermieters keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Der Mieter muss also wissen oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten können, dass dieser den vollen Sachverhalt kennt. Zudem dürfen dem Mieter keine Umstände bekannt sein, die das Zuwarten aus einem anderen Grund erklären.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
Wer sich darauf beruft, in einen Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür auch beweisen. Die Beweislast trifft also Sie selbst, wenn Sie das Eintrittsrecht in Anspruch nehmen.
Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn auf Dauer gemeinsam gewohnt und gewirtschaftet wird. Die Wohnung muss dabei der Lebensschwerpunkt des eintretenden nahen Angehörigen gewesen sein. In besonderen familiären Situationen können allerdings auch zwei Haushalte je einen eigenen Schwerpunkt der Wirtschaftsführung gebildet haben.
Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass Wohnen und Wirtschaften auf Dauer angelegt sind. Auf Dauer heißt aber nicht für immer; ausgeschlossen sind nur Fälle, in denen von vornherein eine bestimmte, festgelegte Zeit geplant war. Wollten Sie nur bleiben, bis eine bessere oder geeignetere Wohnung gefunden ist, steht das einem gemeinsamen Haushalt nicht entgegen.
Ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, wird nach dem Zeitpunkt des Todes des Mieters beurteilt. Es kommt also darauf an, wie die Verhältnisse damals waren.
Solange der Vermieter nicht erfahren hat, wie hoch der tatsächlich gezahlte Untermietzins ist, kann man nicht annehmen, dass er stillschweigend auf diesen Kündigungsgrund verzichtet hat. Er muss auch nicht von sich aus nachforschen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine bloße Vermutung verpflichtet ihn daher nicht, eine Aufkündigung einzubringen.
Im Zweifel wird nicht angenommen, dass der Vermieter stillschweigend auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat. Wer sich als Mieter auf einen solchen Verzicht beruft, muss ihn beweisen.
Für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Hat das Berufungsgericht darüber ohne grundsätzlichen Rechtsirrtum entschieden, prüft der Oberste Gerichtshof diese Einzelfallentscheidung nicht mehr nach.
Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.
Wer behauptet, in den Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie einer Kündigung entgegenhalten, es gebe eine eintrittsberechtigte Person. Ist bewiesen, dass der Hauptmieter zurückkehren wollte, etwa aus einem Pflegeheim, muss die Gegenseite beweisen, dass eine Rückkehr aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.07.2024, 38 R 38/24f-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 MRG § 14 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.578 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Geschäftszahl
9Ob91/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Engindeniz Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach * M*, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Mag. Nikolaus Humpel, Rechtsanwälte in Wien, 2. H*, und 3. Mag. F*, beide vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2024, GZ 38 R 38/24f-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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