OGH 7 Ob 179/19b
Worum es ging: Muss ich eine von mir geschaffene Gefahr absichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.
Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.
Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Bei einer baulichen Anlage im Bereich eines Weges kommen die Haftung für Bauwerke und die Haftung des Wegehalters nebeneinander in Betracht. Nicht entscheidend ist, ob die Anlage die Benützung des Weges erleichtert oder behindert. Es kommt darauf an, ob die Anlage nach ihrer Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll; eine Viehsperre, die den Radverkehr gerade ermöglicht, tut das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 29.04.2019, 34 C 129/19m-6
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 24.07.2019, 22 R 191/19w-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Geschäftszahl
7Ob179/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Dyck und Dr. Christine Monticelli, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 10.000 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Juli 2019, GZ 22 R 191/19w-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. April 2019, GZ 34 C 129/19m-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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