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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 148/24m

Worum es ging: Gilt eine ÖNORM auch, wenn sie nicht vereinbart wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.

Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Ob eine Maßnahme zumutbar ist, richtet sich danach, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen von demjenigen erwartet werden kann, der für den Weg verantwortlich ist.

Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.

Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.

Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.

Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.

Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a StVO 1960 Art. 2 ZPO § 52

Entscheidungstext

46 Absätze, 12.953 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob148/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Pensionistin, *, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Mai 2024, GZ 18 R 49/24w-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2023, GZ 7 C 165/23i-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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