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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 71/23h

Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.

Nein. Schadenersatz aus diesem Grund gibt es nur, wenn der Vertrag durch List oder durch ungerechte Furcht zustande gekommen ist. Auch eine fahrlässige Irreführung kann darunter fallen. Ein bloßer Irrtum ohne solches Verhalten des anderen reicht nicht.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Ja, für ihre Organe und leitenden Funktionäre haftet eine rechtsfähige politische Partei bei ehrverletzenden Äußerungen. Dazu zählt etwa der Obmann des Abgeordnetenklubs. Für einen einfachen Abgeordneten haftet die Partei dagegen nur, wenn besondere Umstände dazukommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ABGB § 874 ZPO § 273

Entscheidungstext

62 Absätze, 19.109 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

8Ob71/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.500 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2023, GZ 1 R 37/23a-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Jänner 2023, GZ 45 Cg 13/21g-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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