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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 81/23d

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.

Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.

Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.

Ja, für ihre Organe und leitenden Funktionäre haftet eine rechtsfähige politische Partei bei ehrverletzenden Äußerungen. Dazu zählt etwa der Obmann des Abgeordnetenklubs. Für einen einfachen Abgeordneten haftet die Partei dagegen nur, wenn besondere Umstände dazukommen.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1489 ABGB § 875 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.504 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

8Ob81/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*, und 2. M*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.850 EUR sA, über die Rekurse der beklagten Partei und der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2023, GZ 4 R 78/23b-36, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Februar 2023, GZ 38 Cg 14/20a-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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