Wie weit darf mich das Gericht bei meiner Klage anleiten?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien ohne Anwalt
Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren.OGH 8 Ob 52/15b, 27.05.2015
- Auch § 182a ZPO verpflichtet das Gericht - abgesehen von der besonderen Belehrungspflicht in bezirksgerichtlichen sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht dazu, eine Partei zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Das gilt auch für die erweiterte Erörterungs- und Anleitungspflicht im Sinn des § 182a ZPO nach der ZVN 2002. Die Anleitungspflicht ist durch § 182a ZPO aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt.OGH 7 Ob 83/05i, 25.05.2005
- Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
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- Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich.OGH 1 Ob 294/00t, 30.01.2001
- Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten.OGH 6 Ob 26/00t, 09.03.2000
- Die Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung überschreitet die Grenzen der Anleitungspflicht.OGH 6 Ob 201/99y, 21.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 32.
- OGH 8 Ob 75/25z, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 166/16x, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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