Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 146/23m
Worum es ging: Wann muss mir jemand einen reinen Geldschaden ersetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Lehnt das Berufungsgericht Ihre Beschwerde über einen nicht gehörten Zeugen mit der Begründung ab, Sie hätten nicht gesagt, was der Zeuge beweisen soll, und stimmt das mit dem Akt nicht überein, dann liegt ein Verfahrensfehler vor. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.
Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.
Nur unter engen Voraussetzungen. Ein bloßer Vermögensschaden ist im Amtshaftungsverfahren nur ersatzfähig, wenn ein absolut geschütztes Gut verletzt wurde, gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde oder der Schädiger sittenwidrig gehandelt hat. Sonst besteht kein Anspruch.
Ja. Wird jemand rechtswidrig abgeschoben und verliert dadurch Verdienst, steht dieser Schaden im Zusammenhang mit den verletzten Vorschriften über Aufenthalt, Rückkehrentscheidung und aufschiebende Wirkung. Der Verdienstentgang ist daher ersatzfähig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.02.2023, 68 Cg 9/22a-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.06.2023, 14 R 70/23a-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1311 ABGB § 1325 ABGB § 1327 ABGB § 1418 ZPO § 182a ZPO § 407 ZPO § 52
Entscheidungstext
83 Absätze, 32.475 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
1Ob146/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Max Leitner (SFU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 94.007,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2023, GZ 14 R 70/23a-21, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Februar 2023, GZ 68 Cg 9/22a-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).