Gehört mein Streit als Wohnungseigentümer vor das normale Gericht?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Miteigentümer
Streitigkeiten sind grundsätzlich im Prozessweg auszutragen, wenn sie nicht ausdrücklich oder zumindest zweifelsfrei einem besonderen Verfahren zugewiesen sind. Im Wohnungseigentum sind nur jene Angelegenheiten dem Prozessweg entzogen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Alles andere ist weiterhin mit Klage geltend zu machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch § 26 WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist daher nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 26 Abs 1 WEG aufgezählt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 228/13k, 21.02.2014
- Hier: § 838a ABGB.OGH 5 Ob 17/12d, 20.03.2012
- Hier: § 52 Abs 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 10.
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 240/17f, 18.01.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 2/16d, 25.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 255/15h, 25.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 56/15v, 25.01.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 245/15p, 25.01.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/16y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 838a
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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