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Ist eine Erfolgsprämie beim Werkvertrag erlaubt?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Konsumenten
Das Verbot einer Beteiligung am Prozesserfolg soll verhindern, dass ein Klient ausgenützt wird, der seine Chancen im Verfahren nicht einschätzen kann. Auf die Vereinbarung, dass jemand eine Prämie erhält, wenn er ein Werk günstiger als veranschlagt erbringt, passt dieser Schutzzweck nicht. Eine solche Vereinbarung ist daher zulässig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Provision bei bereits bekanntem Objekt

Nein. Ein Makler darf für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner Bemühungen nicht erfolgreich ist, nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen ein Entgelt verlangen. Eine Klausel, wonach ein Objekt als neu angeboten gilt, wenn Sie nicht sofort widersprechen, fällt unter keinen dieser Fälle. Sie ist daher gesetzwidrig und unwirksam.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

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