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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 17/16t

Worum es ging: Gilt eine Klausel, mit der ich nicht rechnen musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Ändert ein Unternehmen bloß seine Geschäftsbedingungen, ist die Gefahr einer Wiederholung damit nicht beseitigt. Denn es bleibt möglich, dass es sich bei bereits bestehenden Verträgen weiter auf die frühere Fassung beruft. Nach einer Abmahnung genügt das Entfernen der Klausel daher nicht.

Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.

Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

Nein. Wird einem Unternehmen die Verwendung einer bestimmten Klausel untersagt, muss dieses Verbot keinen Zusatz für besondere Einzelfälle enthalten. Erlaubte Vereinbarungen, die vom Verbot abweichen, sind ohnehin nicht erfasst. Sie können sich in Ihrem eigenen Verfahren weiterhin auf Ihre besonderen Umstände berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1333 ABGB § 1415 ABGB § 1416 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

112 Absätze, 37.588 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Geschäftszahl

6Ob17/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Bank AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 2 R 151/15m-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juni 2015, GZ 9 Cg 36/14s-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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