Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 67/24b
Worum es ging: Muss ich künftige Schäden schon jetzt einklagen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 24.05.2023, 6 Cg 8/22i-45
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.01.2024, 12 R 111/23s-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 StVO 1960 § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.674 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob67/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W*, und 2. S*, beide vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz – Augustin – Mayer in Stockerau, wegen zuletzt 14.950 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2024, GZ 12 R 111/23s-57, mit dem einer Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Mai 2023, GZ 6 Cg 8/22i-45, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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